Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Kostenausspruch des Urteils des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 6. Dezember 1999 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht Weiden in der Oberpfalz hat den Angeklagten wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Dem war zunächst eine Verurteilung durch das Amtsgericht - Jugendrichter - vorausgegangen, die die kleine Jugendkammer des Landgerichts auf Berufung des Angeklagten hin im Schuldspruch wegen anderer Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses abgeändert hatte; weitergehend hatte sie die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die dagegen unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten hatte das Bayerische Oberste Landesgericht die beiden Urteile aufgehoben, weil die kleine Jugendkammer mit der Anordnung der Unterbringung ihre Rechtsfolgenkompetenz überschritten und rechtsfehlerhaft ihre sachliche Zuständigkeit angenommen habe. Die nach Zurückverweisung der Sache zur Entscheidung berufene große Jugendkammer des Landgerichts hat in ihrem wiederum mit der Revision erfolglos angefochtenen Urteil ausgesprochen, daß der Angeklagte die Kosten sämtlicher Verfahren zu tragen hat, nicht jedoch die Gebühr für das Revisionsverfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht, von deren Erhebung abgesehen werde. Die Hälfte der notwendigen ...
















