Beschluss vom 23. Juni 2000 Az. 2 StR 165/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
23. Juni 2000
Aktenzeichen:
2 StR 165/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Januar 2000 wird 1. das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten zur Last liegt, a) nach dem 11. November 1997 in zwei Fällen jeweils 100 g Kokain an B. undb) am 27. November 1997 in zwei Fällen in Darmstadt an unbekannte Abnehmer Kokain verkauft zu haben;

im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

2.

die Urteilsformel dahin geändert, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 68 Fällen schuldig ist, 3.

das Urteil im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 70 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Wegen weitergehender Vorwürfe des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat es ihn freigesprochen.

Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge ...

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