Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 18. Dezember 2000 im Ausspruch über die wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in elf Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Einsatzstrafe wegen Handeltreibens und des Gesamtstrafausspruchs; im übrigen ist sie unbegründet.
I.
1.
Der Angeklagte, ein vormals beruflich erfolgreicher Architekt, wurde im Jahre 1996 Opfer eines schweren Verkehrsunfalls; während er einem verunfallten Kraftfahrer Hilfe leistete, fuhr ein anderes Fahrzeug in die Unfallstelle. Er erlitt dabei unter anderem eine Schädigung seines Frontalhirns. Das schwere Schädel-Hirntrauma führte zu einer Depravation, welche die Kritikfähigkeit des Angeklagten herabsetzte und eine Veränderung seines Charakters ...