Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaftwird 1.
das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die Straftaten zum Nachteil der Zeugin D. beschränkt;
2.
das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. August 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammerdes Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen räuberischen Diebstahls" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte jeweils die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß der Angeklagte nicht des schweren Raubes gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB schuldig gesprochen wurde. Der Angeklagte wendet sich gegen seine Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls und rügt außerdem, daß das Landgericht die Einzelstrafe wegen Raubes in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung nicht dem Strafrahmen des §
















