Beschluss vom 10. August 2000 Az. 4 StR 304/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
10. August 2000
Aktenzeichen:
4 StR 304/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 28. März 2000 wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung anderweit verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten sowie wegen eines weiteren Falles der schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.

Gegen dieses in seiner Anwesenheit am 28. März 2000 verkündete Urteil hat der Angeklagte mit einem am 25. April 2000 eingegangenen Schreiben vom 17. April 2000 Revision eingelegt; ferner hat er beantragt, ihm wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung trägt er vor, sein Pflichtverteidigerhabe ihm bei einem Gespräch am Tag vor Ablauf der Frist erklärt, die Einlegung des Rechtsmittels sei "unsinnig". Weiter führt der Angeklagte aus: "Damals vertraute ich ihm und ließ mich von ihm überreden, nicht in Revision zu gehen". Nunmehr sei er jedoch der Meinung, daß Revisionsgründe vorlägen.

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten nicht bewilligt ...

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