1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 1. März 2000 aufgehoben, soweit eine Verfallserklärung unterblieben ist.
2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehobena) in den Fällen 1 bis 14 und 16 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
3.
Die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten.
4.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
5.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in 17 Fällen und wegen Untreue in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Summe der 17 Einzelstrafen wegen Bestechlichkeit beträgt 35 Jahre, die der 15 Einzelstrafen wegen Untreue 25 Jahre. Hiergegen richten sich die Revision des Angeklagten, die sachlichrechtliche Bedenken insbesondere gegen die Annahme von Tatmehrheit zwischen der Bestechlichkeit und der Untreue erhebt, sowie die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte und auf die Nichtanordnung des Verfalls beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Verurteilung in 15 Fällen sowie zur Aufhebung des ...