Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. März 2001 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen den Strafausspruch dieses Urteils wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Die Revision ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Das ergibt die Auslegung der Revisionsrechtfertigung. Der unbeschränkte Aufhebungsantrag steht im Widerspruch dazu, daß die Revisionsbegründung lediglich auf eine höhere Bestrafung des Angeklagten abzielt.
II.
Die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit im Fall II 2 der Urteilsgründe -Vergewaltigung zum Nachteil der K. -begegnet im Zusammenhang mit den Umständen und Persönlichkeitsdefiziten, die dieser Bewertung zugrunde gelegt wurden, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Nach den Feststellungen zu Fall II 2 hielt der Angeklagte - vier Tage nachdem er eine Joggerin festgehalten hatte, um sie im ...