Beschluss vom 20. November 2001 Az. 4 StR 481/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
20. November 2001
Aktenzeichen:
4 StR 481/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. Juni 2001 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte, der Alkoholiker ist, am Tattag seit den Morgenstunden erhebliche Mengen Alkohol in Form von Bier und Kräuterlikör zu sich. Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte etwa 15 Minuten vor der Tat "ca. 3,13 ä Alkohol im Blut" hatte. Sie meint, daß wegen der alkoholischen Beeinflussung und der vorhandenen soziopathischen ...

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