1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. September 2000 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit das Landgericht einen heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen versuchten Mord angenommen hat, kann der Senat den Schuldspruch jedoch nur mit der Maßgabe bestätigen, daß das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe entfällt.
a) Am Tattage ging die Angeklagte mit ihrem Ehemann, Ralf S. , von dem sie getrennt lebte, in seine Wohnung zurück, weil sie glaubte, sie habe dort ihr Mobiltelefon liegen lassen. Ralf S. bemerkte, daß die Angeklagte heimlich sein Mobiltelefon ...