Beschluss vom 23. November 2000 Az. 3 StR 432/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
23. November 2000
Aktenzeichen:
3 StR 432/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundesanwaltes auf den Vorwurf der schweren Brandstiftung (§ 306 a StGB) beschränkt.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 24. Februar 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Mit Zustimmung des Generalbundesanwaltes beschränkt der Senat die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der schweren Brandstiftung. Dies führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Neufassung des Schuldspruchs.

Die auf die allgemeine Sachrüge des Angeklagten vorgenommene Nachprüfung des bestehenbleibenden Schuldspruchs wegen schwerer Brandstiftung sowie des Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die ...

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