Beschluss vom 19. September 2000 Az. 5 StR 404/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
19. September 2000
Aktenzeichen:
5 StR 404/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. April 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung richtet. Jedoch kann der Strafausspruch aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand haben.

I.

Der wegen vieler vorsätzlicher Körperverletzungen, vor langer Zeit auch wegen Sexualdelikten bestrafte, bargeldlose Angeklagte bestellte sich über eine Agentur telefonisch eine Prostituierte in seine Wohnung, um sichsexuelle Dienste "kostenlos, gegebenenfalls unter Anwendung von Gewalt, gewähren zu lassen." Es ...

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