1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Oktober 1999 wird der Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit erpresserischem Menschenraub verurteilt wird. Die Einzelstrafe wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub entfällt.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und wegen Mordes unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von acht Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. März 1998 zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und festgestellt, daß die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.
Die Annahme von zwei selbständigen Taten hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte am 27. Mai ...
















