1.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 1. Dezember 2000 wird verworfen.
2.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fällen sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; von weiteren Vorwürfen hat es ihn freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision dagegen, daß der Angeklagte im Falle II. 7. der Urteilsgründe lediglich wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist. Sie erstrebt in diesem Falle anstatt des Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung einen solchen wegen Vergewaltigung und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Darauf hat sie die Revision wirksam beschränkt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen mißbrauchte der Angeklagte seine am 20. Juni 1983 geborene Tochter S. , ...
















