Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 23. November 1999 werden als unbegründetverworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Eine Herabsetzung der Einzelstrafe für den Angeklagten B. im Fall 43 der Urteilsgründe hält der Senat nicht für geboten. Zwar wird bei der Schilderung des Sachverhalts auf UA S. 26 nicht näher dargelegt, welche Absicht die Angeklagten bei dem Abschluß eines Leasingvertrages über den Gabelstapler verfolgten, doch ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere aus den für alle Fälle vor die Klammer gezogenen Feststellungen auf UA S. 8, daß sie nicht beabsichtigten, diesen Gegenstand nach Vertragsablauf dem Eigentümer zurückzugeben, sondern ebenso wie in allen anderen Fällen an unbekannt gebliebene Abnehmer unter der Hand weiterveräußern wollten. Dann aber ist es nicht zu beanstanden, dem Schuldumfang den Wert des Gabelstaplers zugrunde zu legen.
Die Rüge des Angeklagten C. , das Verfahren sei nach der Fertigung der Revisionsbegründung durch seine Verteidigerin unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ...
















