Urteil vom 7. November 2001 Az. 2 StR 277/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
7. November 2001
Aktenzeichen:
2 StR 277/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 22. Januar 2001 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Nötigung, unter Einbeziehung von elf Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren sowie zu einer weiteren Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen sowie die Sachrüge gestützte Revision, die der Generalbundesanwalt hinsichtlich der Zumessung der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten für begründet hält, hat insgesamt keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im März 1999 als Untersuchungsgefangener zusammen mit den Mitangeklagten Ku. und Sch., deren Revisionen der Senat durch Beschluß vom 17. August 2001 verworfen hat, sowie dem späteren Tatopfer Kä. in einem Haftraum der Justizvollzugsanstalt E. , Zweigstelle W. , inhaftiert. Aus Langeweile, weil sie "Spaß haben" und ihre Machtgefühle ausleben wollten, mißhandelten und quälten der Angeklagte sowie die beiden Mittäter am Abend des 12. März 1999 den Mithäftling Kä. über einen Zeitraum von etwa drei Stunden. Durch Drohungen und Schläge wurde der Geschädigte unter anderem gezwungen, nackt auf einem Tisch zu tanzen und vor den ...

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