1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 23. Juli 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen besonders schwerer Körperverletzung (§ 225 Abs. 1 StGB a.F.) zu drei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten führt - dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend - zur Aufhebung des Ausspruchs über die Höhe der Jugendstrafe, im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts merkt der Senat lediglich an, daß für eine Verletzung des §