Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 17. Dezember 1999 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen zweier Fälle der Beihilfe zur Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung in Anwendung von DDR-Strafrecht "auf Bewährung" verurteilt und bei Festsetzung einjähriger Bewährungszeiten für den Fall des Bewährungsversagens Freiheitsstrafen von neun (H ) bzw. sechs (E ) Monaten angedroht (§ 33 Abs. 2 StGB-DDR). Die jeweils mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Anschluß an die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat lediglich an:
Die Annahme, in den Ausgangsverfahren habe in den Anträgen der Staatsanwälte auf Erlaß von Haftbefehlen bei Annahme des Verdachts von Vergehen nach § 214 StGB-DDR in offensichtlichen Grenzfällen jeweils Rechtsbeugung durch Veranlassung einer freiheitsberaubenden Maßnahme im Vorfeld willkürlicher, menschenrechtswidriger Sanktionierung gelegen, steht im Einklang mit gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHSt 41, ...
















