Beschluss vom 31. August 2000 Az. 5 StR 349/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
31. August 2000
Aktenzeichen:
5 StR 349/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. März 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

I.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Verwendung der umprogrammierten Bankkarte ein Gebrauchen einer Zahlungskarte als sonstiger Karte im Sinne des § 152a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StGB darstellt.

Die in der Literatur vertretene einschränkende Auslegung des Tatbestandes, nach der erst die Benutzung von ...

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