Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27. September 2001 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen und wegen Betrugs verurteilt und zwar den Angeklagten D. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten H. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Hiergegen richten sich deren auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Der näheren Erörterung bedarf lediglich die Beanstandung, im Falle II 2 b der Urteilsgründe habe das Landgericht zu Unrecht einen besonders schweren Fall des Betruges angenommen, weil es den Angeklagten die Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes zur Last gelegt habe, obwohl die Tatbeute vollständig an den Geschädigten zurückgelangt sei.
Entgegen der Auffassung der Revision setzt das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 1. Alt. StGB nicht voraus, daß der Geschädigte eine bleibende Vermögenseinbuße erleidet (aA Joecks, StGB-Studienkommentar 3. Aufl. § 263 Rdn. 127). Aus dem Gesetzeswortlaut läßt sich dieses Erfordernis nicht ableiten. Wie sich der Entstehungsgeschichte entnehmen läßt, hielt der Gesetzgeber ...
















