Urteil vom 8. März 2001 Az. 4 StR 477/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
8. März 2001
Aktenzeichen:
4 StR 477/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I.

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2000 werden verworfen.

II. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat verurteilt; ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von fünf Jahren bestimmt, vor deren Ablauf dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht, insbesondere die Annahme vorsätzlich herbeigeführter Verletzung des Tatopfers. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem auf die Sachbeschwerde gestützten Rechtsmittel die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

II.

Am Nachmittag des Tattages fuhr der Angeklagte zusammen mit den gesondert Verfolgten A. und D. mit einem Kleintransporter des Typs Renault Traffic auf den in Ratingen gelegenen Betriebshof ...

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