1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Oktober 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß der Angeklagte B der versuchten Hehlerei, der Angeklagte C der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei, jeweils in Tateinheit mit Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen, der Angeklagte M der Beihilfe zur versuchten Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen schuldig sind;
b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen Hehlerei in Tateinheit mit Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten C wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten M wegen Beihilfe zur Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung der ...
















