1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und anderer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ihm für die Dauer von drei Jahren untersagt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben oder als Rechtsbeistand tätig zu sein. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig.
Der Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung - ebenso wie sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft -auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil verzichtet. Der Wirksamkeit des Verzichts steht nicht entgegen, daß ausweislich der Sitzungsniederschrift keine Rechtsmittelbelehrung erteilt und der - vom Angeklagten nicht in Frage gestellte protokollierte Rechtsmittelverzicht nicht gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde (vgl. BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 5).
Auch sonstige Umstände, die ausnahmsweise die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Frage stellen könnten (vgl. hierzu ...
















