1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 12. September 2000 in den Aussprüchen über die im Fall II 2 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Vergewaltigung und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es Anordnungen nach §§ 69, 69 a StGB getroffen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung der im Fall II 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die im Fall II 2 ...
















