Beschluss vom 21. November 2000 Az. 3 StR 311/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
21. November 2000
Aktenzeichen:
3 StR 311/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. August 1999 a) im Strafausspruch dahin geändert, daß die Angeklagten in den die Fallakten 19 (Betrug zum Nachteil der Firma O.

) und 17 (Betrug zum Nachteil der F. GmbH), der Angeklagte G. zusätzlich in den die Fallakten 26 (Betrug zum Nachteil des B. Verlages) und 25 (Betrug zum Nachteil der K. GmbH) betreffenden Vorgängen wegen Betruges jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt werden;

b) im Strafausspruch insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten van O. die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung versagt worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten van O. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

4.

Der Angeklagte G. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Betruges in 45 Fällen, Vorenthaltens von Beiträgen zur Sozialversicherung in drei Fällen, veruntreuender Unterschlagung, Vortäuschens einer Straftat, Konkursverschleppung und Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; gegen den Angeklagten van O. hat es wegen Betruges in 44 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Die auf Verfahrensrügen und ...

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