Beschluss vom 4. Juni 2002 Az. 3 StR 144/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
4. Juni 2002
Aktenzeichen:
3 StR 144/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2001 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen schweren Raubes jeweils zu Einzelstrafen von vier Jahren verurteilt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren gebildet. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie bestimmt, daß zunächst unter Anrechnung der Untersuchungshaft insgesamt 20 Monate der Freiheitsstrafe und anschließend die Unterbringung in der Entziehungsanstalt vollstreckt wird. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1.

Der Beschwerdeführer ...

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