Beschluss vom 19. Februar 2002 Az. 4 StR 31/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
19. Februar 2002
Aktenzeichen:
4 StR 31/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Oktober 2001 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier auf. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

"Das Landgericht hat auf der Grundlage des Geständnisses des Angeklagten, das es für ...

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