Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 10. Februar 2000 im Strafausspruch aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Augsburg zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1. Folgendes ist festgestellt:
Der Angeklagte hatte als Krankenpfleger im Bezirkskrankenhaus K., wo er seit langem "tadelsfrei" tätig war, in der Nacht vom 14./15. Februar 1999 Nachtdienst. Die Patientin H. hatte zu dieser Zeit eine manische Phase, die wegen einer zugleich vorliegenden Herzerkrankung nicht medikamentös behandelt werden konnte. Sie war daher, wie schon in den Tagen zuvor - sie hatte z.B. Kot verschmiert, geschrieen und geschimpft -äußerst "umtriebig". Der Angeklagte fand sie letztlich in einer Urinlache sitzend vor. Er geriet in einen "hochgradigen Erregungszustand", faßte Frau H. unter den Armen und wollte sie ins Bett bringen. Diese wehrte sich und versuchte den Angeklagten "zu liebkosen und zu küssen", was diesem "zutiefst zuwider" war. "In seiner Rage" drückte er sie mit dem Bauch nach unten auf das Bett. Da sie sich weiter ...
















