1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. September 2001, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch zu Fall II 2 der Urteilsgründe dahin abgeändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Einzelstrafausspruch zu Fall II 2 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten B. gegen dieses Urteil hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Im Fall II 2 der Urteilsgründe hält die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen wohnte der Angeklagte zusammen ...
















