Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2000 sowie die Revision gegen das genannte Urteil werden als unzulässig verworfen.
Der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2000 wird aufgehoben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten nach 77 Verhandlungstagen am 4. Juli 2000 wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall I.2), wegen Nötigung in Tateinheit mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz (Fall I.1) sowie wegen eines weiteren Waffendelikts (Fall I.3) unter Einbeziehung einer früher gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von acht Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Nach Urteilsverkündung und nach Rücksprache mit seinen beiden Pflichtverteidigern erklärte der Angeklagte: "Ich nehme das soeben verkündete Urteil an und verzichte auf die Einlegung von Rechtsmitteln". Diese Erklärung wurde in das Sitzungsprotokoll aufgenommen, danach allerdings nicht vorgelesen und genehmigt.
Am 6. Juli 2000 ging bei dem Landgericht ein Schreiben des Angeklagten ein, in dem er erklärte, nunmehr gegen die Verurteilung wegen des Falles I.1 (Einzelstrafe ein Jahr und drei Monate) Revision einzulegen; die weitergehenden ...
















