1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. April 2001 im Ausspruch über den Verfall aufgehoben; die Anordnung des Verfalls entfällt.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen schweren Bandendiebstahls in sechs vollendeten und zwei versuchten Fällen" unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es "gegen ihn den Wertverfall in Höhe von 75.000,00 DM angeordnet".
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel führt lediglich zum Wegfall der auf §§ 244 a Abs. 3, 73 d, 73 a StGB gestützten Anordnung des erweiterten Wertersatzverfalls.
Die Anordnung des Wertersatzverfalls, die das Landgericht damit begründet hat, daß der Angeklagte "aus den von ihm ...
















