Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. November 1999 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten, einen bosnischen Serben, wegen Beihilfe zum Völkermord in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung (von über einer Woche Dauer) in 56 Fällen und in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Der Senat hat in seiner Grundsatzentscheidung BGHSt 45, 64 zur Begründung der deutschen Gerichtsbarkeit für die Verfolgung von Völkermord bereits entschieden, daß für ein im Ausland von Ausländern an Ausländern begangenes Verbrechen des Völkermordes (§ 220 a StGB) nach § 6 Nr. 1 StGB kraft Weltrechtsprinzips deutsches Strafrecht gilt. Hiervon geht das Oberlandesgericht aus. Es hat auch zutreffend die tatbestandlichen Voraussetzungen des Völkermordes gemäß §
















