Urteil vom 16. Mai 2000 Az. 1 StR 107/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
16. Mai 2000
Aktenzeichen:
1 StR 107/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 9. November 1999 aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Von dem Vorwurf in einem weiteren Fall seine Tochter S. sexuell mißbraucht zu haben, wurde der Angeklagte freigesprochen.

1.

In der zugelassenen Anklage war dem Angeklagten neben der abgeurteilten Tat weiter zur Last gelegt worden, er habe an einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 1998 seine Tochter S. zur Couch im Wohnzimmer geführt, ihr wiederum an deren nackten Geschlechtsteil gegriffen und dabei wahrgenommen, daß er dem Kind Schmerzen bereitete. Das Landgericht hat den Angeklagten von diesem Vorwurf aus rechtlichen Gründen freigesprochen, weil die Tat nicht sicher in den von der Anklage bezeichneten Zeitraum fiele, sich vielmehr nur in die Zeit von Ende 1997 bis zum Morgen des 2.

April 1998 einordnen ließ. Das beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft zu Recht.

2. Die beiden dem Angeklagten vorgeworfenen Mißbrauchshandlungen waren mit der zeitlichen Umschreibung "im Frühjahr 1998" in der Anklage hinreichend zeitlich eingegrenzt und voneinander wegen der unterschiedlichen Tatorte - Wohnzimmer, Schlafzimmer - unterscheidbar. Damit stellte die Anklage der Staatsanwaltschaft Amberg vom 2. August 1999 eine wirksame Verfahrensgrundlage dar. Daran ändert nichts, daß sich der Angeklagte, wie sich dem Urteil entnehmen läßt, möglicherweise weiterer sexueller Übergriffe an seiner Tochter schuldig gemacht hat. Jedenfalls die angeklagten Taten waren zeitlich und räumlich ausreichend umschrieben.

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