1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. Juni 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im zweiten Fall (Tatzeit: Winterferien 1995) verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat ihn für schuldig befunden, im Frühjahr 1993 und in den Winterferien 1995 jeweils die Nebenklägerin, die zur Tatzeit 14 bzw. 16 Jahre alte Enkelin seiner Nachbarin, vergewaltigt zu haben. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch im ersten Fall unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt indes zur Aufhebung des weiteren Schuldspruchs und des gesamten Strafausspruchs.
Der Schuldspruch im ersten ...