Beschluss vom 6. September 2001 Az. 3 StR 256/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
6. September 2001
Aktenzeichen:
3 StR 256/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der von Rechtsanwalt Prof. Dr. W. in seinem Schriftsatz vom 18. Mai 2001 vorgetragenen Verfahrensrügen in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Zu Recht beanstandet der Angeklagte, daß sein Wahlverteidiger, Rechtsanwalt U. , zu den Hauptverhandlungsterminen am 2., 7., 13. und 20. Februar 2001 nicht geladen wurde. Mit Schriftsatz vom 16. November 2000, eingegangen am 17. November 2000, zeigte Rechtsanwalt U. unter Vorlage einer Vollmacht dem Landgericht an, daß ihn der Angeklagte mit seiner Verteidigung beauftragt habe. Er wurde zur Hauptverhandlung auf den 10., 17. und 24. Januar 2001 geladen. Seinen Antrag vom 11. Dezember 2000, die anberaumten Termine wegen seiner Verhinderung am 10. und 17. Januar 2001 aufzuheben, lehnte der Vorsitzende am 2. Januar 2001 im Hinblick auf das besondere Beschleunigungsgebot in ...

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