Urteil vom 27. Juli 2000 Az. 4 StR 189/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
27. Juli 2000
Aktenzeichen:
4 StR 189/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. September 1999, auch soweit es den Mitangeklagten A. betrifft, in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Angeklagten jeweils statt wegen schweren Bandendiebstahls wegen Diebstahls verurteilt werden.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Die Kosten dieser Revision und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen und Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten A. wegen Diebstahls unter Einbeziehung dreier rechtskräftiger Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, wegen Diebstahls in fünf Fällen unter Einbeziehung einer weiteren rechtskräftigen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen und Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte K. rügt mit seiner Revision gegen dieses Urteil die Verletzung materiellen ...

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