1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11. Dezember 2000 a) im Schuldspruch zu den Fällen II. 2. und II. 3. der Urteilsgründeb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungenaufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Rostock zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen und Anstiftung zur schweren Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision. Nach Rücknahme einer Verfahrensbeschwerde rügt sie ausschließlich die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, soweit sie im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist. Hinsichtlich der Fälle II. 2. und II. 3. kann der Schuldspruch hingegen keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Angeklagte im Fall II. 2. das ihr gehörende und von ihr bewohnte Haus vorsätzlich in Brand gesetzt und im Fall II. 3. einen unbekannten Täter zu der von diesem begangenen Brandstiftung ...
















