1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 24. Juli 2001 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des Diebstahls in drei Fällen freigesprochen und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ihre Revision führt auf Grund der allgemeinen Sachrüge zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.
1.
Nach den Feststellungen entwendete die heroinabhängige Angeklagte, die vor allem wegen zur Finanzierung ihrer Drogensucht begangener Diebstähle mehrfach Jugend- und Freiheitsstrafen verbüßt hatte, in drei Fällen aus Kaufhäusern und einem Drogeriemarkt Waren, um sie zu veräußern undmit dem Verkaufserlös Rauschgift zu kaufen. Dabei stand sie in zwei Fällen unter erheblichem Heroineinfluß; in einem Fall litt sie unter starken Heroinentzugserscheinungen. Schon auf Grund dieser Umstände war die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten, wie die Strafkammer angenommen hat, erheblich beeinträchtigt (§ 21 StGB). ...
















