Beschluss vom 24. November 2000 Az. 2 StR 384/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
24. November 2000
Aktenzeichen:
2 StR 384/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 31. Mai 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagten im Fall II, 1 wegen Betrugs und die Angeklagte K. S. im Fall II, 8 wegen Untreue verurteilt wurden, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten E. S. wegen Betrugs und wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten mit Bewährung verurteilt, die Angeklagte K. S. wegen Betrugs, Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in zwei Fällen, Unterschlagung sowie Untreue in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten mit Bewährung. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen Betrugs hat keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft ist und den angenommenen ...

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