1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29. November 2000 im Aussprucha) über die Einzelstrafen in den Fällen 2, 3 und 4 der Urteilsgründe (Taten vom 28. Februar, 11. März und 21. März 2000) undb) über die Gesamtstrafeaufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Brandstiftung in fünf Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision der Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.
I.
Zum Schuldspruch ist das Rechtsmittel aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Beweiswürdigung zum Wiedererkennen der Stimme der Angeklagten auf der Grundlage ihrer aufgezeichneten Anrufe bei der Polizei hier nicht lückenhaft ist (vgl. zum Maßstab nur BGH NStZ 1994, 295 und 597). Hinsichtlich der ...
















