1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 28. September 2001 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Anordnung der Einziehung der Asservate 28, 31 und 41 (Asservatenbuch Nr. 580/94) bleibt jedoch mit den dazu getroffenen Feststellungen bestehen.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten, nachdem der Senat mit Urteil vom 3. Dezember 1997 (2 StR 270/97 = BGHSt 43, 336 ff.) ein freisprechendes Urteil aufgehoben hatte, wegen Herstellens von Arzneimitteln ohne Erlaubnis (§ 96 Nr. 4 AMG) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Eingezogen hat es "die sichergestellten Chemikalien und Laborgerätschaften (lfd. Nr. im Asservatenbuch: 580/94, 536/94)".
Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg, im übrigen ist es im Sinne des § 349 ...
















