Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2000 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Mißbrauch eines Kindes und mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer dreijährigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung jedoch abgesehen. Die wegen der Fallbesonderheiten hier wirksam auf die Ablehnung dieser Maßregel beschränkte (vgl. BGHR StGB § 66 Strafausspruch 1; BGH NStZ 1999, 473), auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB vorliegen. Es hat den ...
















