Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 7. März 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Beweiswürdigung, auf deren Grundlage das Schwurgericht eine Notwehrlage des Angeklagten bei Beginn der gewalttätigen Einwirkung auf sein Opfer ausgeschlossen und eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung, nicht indes einen Ausschluß der Schuldfähigkeit des Angeklagten angenommen hat, hält nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe sachlichrechtlicher Prüfung stand. Anders verhält es sich mit dem Rechtsfolgenausspruch.
Die Begründung, mit welcher das Landgericht die Anordnung einer Maßregel der ...
















