Beschluss vom 12. Dezember 2001 Az. 5 StR 572/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
12. Dezember 2001
Aktenzeichen:
5 StR 572/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2001 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift, nach der die - im übrigen verspätet eingelegte - Revision bereits deswegen unzulässig ist, weil der Beschuldigte wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hat.