Urteil vom 25. April 2001 Az. 3 StR 7/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
25. April 2001
Aktenzeichen:
3 StR 7/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. März 2000 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagte K. nicht wegen Beteiligung an einem Tötungsdelikt zum Nachteil der Frau R. verurteilt worden ist; die äußeren Feststellungen zum Tötungsgeschehen bleiben aufrechterhalten;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision der Angeklagten K. gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Mitangeklagte S. wegen Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung in sechs Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe und die Angeklagte K. wegen Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen haben beide Angeklagte und die Staatsanwaltschaft -diese, soweit eine Verurteilung der Angeklagten K. wegen versuchten Mordes unterblieben ist -Revision eingelegt. Der Senat hat das Rechtsmittel der Angeklagten S. mit Beschluß vom heutigen Tage nach §

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