1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 15. Juni 2000 a) im Schuldspruch der Tat zum Nachteil Erdil Y. dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist;
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags zum Nachteil Cemil Y. verurteilt worden ist;
c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags zum Nachteil Cemil Y. hat keinen Bestand. Das Urteil enthält keine ausreichenden Feststellungen zur Frage eines möglichen strafbefreienden Rücktritts vom Versuch.
Nach den Feststellungen ...
















