Beschluss vom 23. April 2002 Az. 4 StR 123/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
23. April 2002
Aktenzeichen:
4 StR 123/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 2. April 2002 folgendes ausgeführt:

"Das Landgericht hat den Angeklagten am 26. November 2001 wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom 07. März 2002 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch sein Verteidiger einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben. Diesem Beschluss hat der Angeklagte mit Schreiben vom 11. März 2002 'widersprochen'.

Das Rechtsmittel, das als fristgerechter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist (§ 300 StPO), ist zulässig, jedoch unbegründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu ...

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