Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 7. August 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision der Angeklagten mit der Rüge formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts goß die Angeklagte einen Topf fast kochenden Wassers über Brust und Gesicht ihres schlafenden Ehemanns und stach ihn mit einem scharfen, spitzen ca. 30 cm langen Küchenmesser in den Hals, um ihn zu töten. Dem Tatopfer gelang es trotz erheblicher Verletzungen, die Angeklagte von sich zu stoßen und zum Telefon zu eilen. Bei dem Versuch, die Polizei zu benachrichtigen, stieß die Angeklagte, wie sie zuvor angedroht hatte, ihm das Messer -weiterhin in Tötungsabsicht -in den Rücken, obwohl inzwischen der vierjährige Sohn hinzugekommen war und sie bat, dies nicht zu tun. Das Tatopfer ging nunmehr rückwärts zur Wohnungstür, das Kind hinter sich haltend, um zu fliehen. Als die Angeklagte einen Fuß vor die Tür stellte, stieß er sie weg und schob den Sohn ins Treppenhaus, mit ...
















