Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Dezember 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zu der Verfahrensrüge, mit welcher die Verwertung von Zufallserkenntnissen aus einer in einem anderen Verfahren angeordneten Telefonüberwachung beanstandet wird, merkt der Senat an:
Im Anschluß an die in BGHR StPO § 100a - Verwertungsverbot 10 abgedruckte Entscheidung des Senats, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, bestünden gegen jene Verwertung zum Nachweis einer bloßen versuchten Nötigung erhebliche Bedenken, da diese keine Katalogtat gemäß § 100a Satz 1 StPO ist (§ 100b Abs. 5 StPO). ...
















