1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 23. Juli 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe und im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren verurteilt. Daneben hat es die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:
1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zwar ist das Landgericht, das die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf §
















