Beschluss vom 8. November 2000 Az. 1 StR 447/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
8. November 2000
Aktenzeichen:
1 StR 447/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird:

Die von dem Angeklagten in Belgien erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis eins zu eins angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt zur Nachholung des Ausspruchs über die Anrechnung der in Belgien vom Angeklagten erlittenen Freiheitsentziehung und der Festsetzung des Maßstabes hierfür; im übrigen läßt das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Der Senat bemerkt lediglich:

1. Der Schuldspruch nach § 92b Abs. 1 (i.V.m. § 92a Abs. 1, 4) AuslG ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

a) Die Erstreckung des Schutzbereichs des Tatbestandes des Einschleusens von Ausländern auf die Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 (§ 92a Abs. 4 AuslG) hat zur Folge, daß die Strafvorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn Asylbewerber, die sich in der Bundesrepublik Deutschland legal aufhalten, von hier "ausgeschleust" und in einen anderen Vertragsstaat des Schengener Übereinkommens unter Zuwiderhandlung gegen dessen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen eingeschleust werden. Der Tatbestand stellt seinem Wortlaut nach auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die ...

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